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Stille Liquidation

Das nicht offengelegte Liquidationsverfahren

Das Liquidationsverfahren nach §§ 66 ff. GmbHG und §§ 264 ff. AktG regelt den Fall einer offenen Liquidation infolge eines formellen Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung des Unternehmens. Erfolgt die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft ohne Beschluss, spricht man von einer stillen Liquidation.

Eine stille Liquidation ist grundsätzlich zulässig. Sie erfolgt im Vergleich zur offenen Liquidation ohne Bekanntmachung und Vermerk im Handelsregister. Häufig wird dieses Modell verwendet um die Negative Publizität der Beendigung der Geschäftstätigkeit durch die amtlichen Veröffentlichungen zu vermeiden.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Stille Liquidationsverfahren.

Es gibt verschiedene Varianten einer stillen Liquidation. Diese sind teilweise weder bekannt noch in der Rechtsliteratur besprochen. Dabei sollte es auch bleiben. Aus diesem Grunde gehen wir hier nicht näher darauf ein.

  • Abwicklung und Beendigung aller Geschäfte
  • Abwicklung aller Vertragsbeziehungen
  • Einziehung aller Außenstände
  • Verkauf des gesamten Inventars, der Betriebsmittel, Immobilien, Betriebsvermögens usw.
  • Regulierung aller Verbindlichkeiten durch Gläubigerverhandlungen
  • Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister
  • Betriebsstilllegung ohne Insolvenzverfahren
  • Legales Verfahren zur Unternehmensbeendigung












































Insolvenzrecht: Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurück gefordert werden

News: 04.08.2009

Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfe...

Rub: Urteile/Kommentare / 11-08-09 06:33
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