Firmenbestattung
Die Gefahren einer unseriösen Abwicklung des Unternehmens
Die Branche der „gewerblichen Firmenbestatter“ ist zu Recht in Verruf. Es tummeln sich viele „windige Gestalten“ in dem Geschäft mit der Angst des Unternehmers vor den Folgen des Insolvenzverfahrens. Die Konzepte dieser Pseudo- Berater sind meist immer gleich. Der betroffene Unternehmer bekommt eine Lösung vorgegaukelt, die ihm später wieder auf die Füße fällt.
Und so wird aus den Versuch zu einer Problemlösung zu kommen ein gefährliches Spiel, an dessen Ende nicht selten das Strafgericht den Schiedsrichter stellt.
Eine klassische Behauptung der Firmenbestatter:
„Verkaufe Deine Firma, wir bestellen einen neuen Geschäftsführer und Du bist Deine Probleme los.“
Diese Aussage ist natürlich ein gefährlicher Unsinn. Denn die „Tätigkeit“ der Firmenbestatter endet hier zumeist. Vielleicht veranlassen diese noch eine Sitzverlegung und richten eine „Scheinadresse“ ein. Der neue (und zumeist polizeibekannte) Geschäftsführer reagiert nicht auf Briefe, oder die Sendungen kommen gleich als „unzustellbar“ zurück. Das geht so lange, bis irgendein Gläubiger (Fremd-) Insolvenzantrag stellt, welcher dann „mangels Masse“ abgewiesen wird. Die Information an die Staatsanwaltschaft ist dann obligatorisch.
Folgen:
Gläubiger werden nervös und stellen Strafanzeigen, die Bank kündigt die Kontoverbindung und stellt Betriebsmittelkredite fällig, das Finanzamt erlässt überzogene Schätzungsbescheide, welche öffentlich zugestellt- und damit rechtskräftig werden.
Dann kommt die polizeiliche Hausdurchsuchung beim „Altgeschäftsführer“ wegen des Verdachtes der Insolvenzverschleppung und neben dem damit anhängigen Strafverfahren, verklagen die Gläubiger den „Altgeschäftsführer“ auf Schadensersatz und lösen damit Durchgriffshaftungen aus. Und warum das alles? Weil die Abwicklung des Unternehmens falsch, unprofessionell und illegal erfolgte.
In regelmäßigen Abständen werden die sogenannten „Firmenbestatter“ verhaftet und es droht neues Ungemach: Lagerhallen mit Geschäftsunterlagen werden geborgen, die Kundenlisten des Firmenbestatters beschlagnahmt und ausgewertet. Wer bis dahin als „Altgeschäftsführer“ das Glück hatte, noch nicht in Ermittlungen zu geraten, sollte hoffen, dass die Firmenbestattung vielleicht schon strafrechtlich verjährt ist. Wenn nicht, muss er sich warm anziehen.
In einigen Internetseiten der „Firmenbestatter“, wird auf Rechtssprechung („Bestattungsrecht“), als Verweis für die Legalität des Verfahrens verwiesen. Dabei wird nicht zurückgeschreckt Urteile grob falsch zu zitieren und ins Internet zu stellen. Das gern bemühte Urteil des BGH (Az.: X ARZ 223/05) vom 13.12.2005 hatte die Frage der Insolvenzverfahrenseröffnung an einen anderen Gerichtsort verneint, mit der Folge, dass der gewünschte Gerichtsortwechsel gar nicht erreicht wurde und das Insolvenzverfahren am Wohnort des „Altgeschäftsführer“ eröffnet wurde. Genau das wollte dieser durch die Einschaltung der „Firmenbestatter“ verhindern. Diese hatten aber aufgrund ihrer Unprofessionalität einige rechtliche Schritte (z. Bsp. die Sitzverlegungsdurchführung) schlicht vergessen.
Das alles ist „starker Tobak“, aber die Risiken müssen benannt werden:
Wer sich mit einem „Firmenbestatter“ einlässt, verschlimmert seine bestehende Situation existenzbedrohend. Das muss jedem klar werden.
• Strohmann-Hintermann-Haftung für die Einzahlung des Stammkapitals
- BGH II ZR 225/91 vom 13.04.1992
Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 07:04