Liquidation
Außergerichtliche Auflösung des Unternehmens
Die gesellschaftsrechtliche Liquidation ist die gesetzlich vorgesehene Beendigung einer Kapitalgesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens. Sie wird durch einen Liquidationsbeschluss der Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung eingeleitet, indem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird.
Die Gesellschaft wird danach nicht mehr von einem Geschäftsführer/ Vorstand geführt, sondern von einem Liquidator. Dieser hat die laufenden Vertragsverhältnisse abzuwickeln, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.
Unsere Kanzlei hat sich auf Liquidationsverfahren spezialisiert. Wir stellen den Liquidator und lösen die Gesellschaft auf. Dabei gibt es verschiedene Varianten:
Liquidationsübertragung- Betriebsstillegung
Bei der Liquidationsübertragung wird das Unternehmen zum Zwecke Liquidation an eine spezielle Gesellschaft veräußert. Das Liquidationsverfahren wird durch einen Juristen als Liquidator geführt.
Es wird eine Bestandsaufnahme durchgeführt und ein Liquidationsplan erstellt, der mit den Gläubigern der GmbH abgestimmt wird.
Die Gesellschaft kann in ein anderes Bundesland sitzverlegt werden, um regionale Befindlichkeiten zu umgehen. Zum Abschluss wird das Unternehmen im Handelsregister zur Löschung gebracht.
In der Regel hat der Liquidations- und Sitzverlegungsbeschluss der Gesellschaft einen Einfluss auf die Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger. Diese können im Liquidationsverfahren mit höheren Quoten auf Ihre Forderung rechnen, als im klassischen Insolvenzverfahren, da dort die „Masse“ durch die Gebühren usw. des Insolvenzverwalters erheblich abgeschmolzen werden.
Unser Liquidationsverfahren ist zeitlich deutlich kürzer, als das Insolvenzverfahren. Wir haben im Gegensatz zum Insolvenzverwalter Interesse an einer kurzen Verfahrensdauer. Dies wird für die Gläubiger der Gesellschaft auch ein Grund sein, Vergleichen zuzustimmen und Fälligkeiten auszusetzen.
Sollte der erfolgreiche Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht erreicht werden können, wird es als das Fremdgeführte Insolvenzverfahren weitergeführt. In jedem Falle ist der „Altgeschäftsführer“ aus den Verfahren ausgeschieden, so dass die mit dem Insolvenzverfahren einhergehende Ansehens- und Bonitätsbeeinträchtigung vermieden werden kann.
Die Frage zur Rechtmäßigkeit des Unternehmensverkaufes an Wirtschaftsberater zum Zwecke der Firmenabwicklung und Liquidation ist gerichtlich als „nicht zu beanstanden“ bewertet worden (OLG Karlsruhe 15 AR 8/05 30.05.2005).
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Sofortiges Haftungsbefreiendes Ausscheiden der Geschäftsleitung
- ggf. Durchführung des Verfahrens in einem anderen Bundesland
- Ruf- und Bonitätserhalt des „Altgeschäftsleiters“
- Neue Zeit- und Handlungsoptionen
- Forderungsminimierung durch Gläubigervergleiche
- Vermeidung der Risiken des Insolvenzverfahrens
- Gesetzeskonforme Variante für die Liquidierung der Gesellschaft
• Geschäftsführerhaftung | Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter (FG)
News: 04.08.2009Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellscha...
Rub: Urteile/Kommentare / 11-08-09 06:36