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Durchführung der außergerichtlichen Sanierung zur Insolvenzvermeidung

Aufgrund der negativen Öffentlichkeitswirkung eines Insolvenzantrages und der daraus entstehenden Schädigung des Unternehmens und die zumeist völlige Entwertung der Geschäftsanteile, hat die außergerichtliche Sanierung zur Vermeidung einer Insolvenz für uns absolute Priorität vor anderen Sanierungsvarianten.

Die außergerichtliche Sanierung kann deutlich zügiger durchgeführt werden, als das gerichtliche Insolvenzverfahren.

Unsere Kernaufgabe ist dabei die Vorbereitung und Führung von Gläubigerverhandlungen und der Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit den Beteiligten (bspw. Umschuldungen, Ratenzahlungs- und Verzichtsvereinbarungen); die Aktivierung stiller Reserven und die Restrukturierung des Unternehmens.

Voraussetzung dafür ist die Wiederherstellung von Vertrauen, eine gründliche Unternehmensanalyse, eine positive Fortbestandsprognose und der Sanierungsplan.

Das alles muss unter enormen Zeitdruck vorgenommen werden, da die Handlungsspielräume mit zunehmender Krisenintensität immer kleiner werden. Dazu sind wir aufgrund unseres Know-how als eine der führenden deutschen Kanzleien für Krisenmanagement in der Lage.

Vorteile:

  • Vermeidung der Rufschädigung
  • Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes
  • schnellere Ergebniserreichung als im Insolvenzverfahren
  • Gläubiger haben größere Quotenerwartung als im Insolvenzverfahren
  • Vermeidung der Beschlagnahme des Betriebsvermögens
  • Geschäftsführer bleibt der Unternehmensbestimmer

Voraussetzungen:

  • Insolvenzantragspflicht besteht (noch) nicht
  • Fortsetzungsfähigkeit des Betriebes
  • Sanierungsplan

Sanierungsinstrumente:

  • Schließung unrentabler Unternehmensteile
  • Schöpfung von Liquiditätsreserven (Cash- Strategien)
  • Kosteneinsparungsmaßnahmen
  • Planung außergerichtlicher Vergleiche mit Fälligkeitsverschiebung und Forderungsverzicht
  • Veräußerung oder Stilllegung defizitärer Geschäftsbereiche
  • Aktivierung stiller Reserven durch Veräußerungsgeschäfte
  • Erschließung neuer Geschäftsfelder und neuer Vertriebsmöglichkeiten
  • Veränderung der Betriebsorganisation
  • Konsolidierung des Personalbereiches
  • Restrukturierung von Verbindlichkeiten und Umschuldungsmaßnahmen
  • Kapitalerhöhungen, Aufnahme neuer Gesellschafter

















Mietzahlungen nach Insolvenzantrag

- OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03

Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 07:05
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