Liquiditätsgenerierung
Erhalt der Liquidität in der Krise - „Nichts ist so teuer wie kein Geld zu haben“
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Der Erhalt der Liquidität in der Krise ist das A und O der Erfolgreichen Sanierung. Ohne geschicktes Liquiditätsmanagement ist die Insolvenz unausweichlich. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften und anderen Insolvenzantragsverpflichtenden Unternehmensformen ist der Erhalt von liquiden Reserven auch eine wichtige Maßnahme der haftungsrechtlichen Risikovorsorge für die Geschäftsleitung.
Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung
Zunächst sind alle laufenden Ausgaben dahingehend zu überprüfen, ob durch Zahlungseinstellung oder Kürzung der Geschäftsbetrieb zumindest auf einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten aufrechterhalten werden kann. Das ist zumeist möglich. Die Zahlungen sollten in diesem innerbetrieblichen Bereich zurückgehalten werden. Ausgenommen sind Zahlungen an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG) – siehe auch Link: Zahlungen in der Insolvenzreife.
Sofern nicht schon geschehen, sind in der Krise sämtliche kurzfristig veräußerbare Vermögenswerte welche nicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind zu veräußern. Dabei sollten Abschläge vom Marktwert dieser stillen Reserven von nicht mehr als 30% bei sofortiger Zahlung vereinbart werden. Größere Abschläge können neben der Anfechtungsmöglichkeit durch einen Insolvenzverwalter, zu Schadensersatz- und Haftungstatbeständen für den Unternehmensführer führen.
Mindestens ebenso wichtig ist die Freisetzung von Liquidität, die in Außenständen gebunden ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um erhebliche Vermögenswerte. Untersuchungen haben ergeben, dass durchschnittlich 1/3 der Vermögenswerte von Unternehmen in Forderungen gebunden sind. Diese Tatsache hängt unmittelbar zusammen mit der Bedeutung von Zahlungsverzögerungen als Insolvenzursache. Je nach Forderungsart,- Umfang- und Erfolgsaussichten sollte geprüft werden, ob derartige Reserven nicht durch Verkauf an Factoring- Gesellschaften und ein aggressiveres Forderungsmanagement zumindest teilweise abgebaut und in Liquidität umgesetzt werden können. Großes Augenmerk sollte auf die Effizienzsteigerung des Inkassos von Außenständen gelegt werden. Auch hier kann der Säumige Zahler ggf. durch zusätzliche finanzielle Anreize, wie zum Beispiel zusätzliche Skontierung, zur sofortigen Zahlung bewegt werden.
Gesellschafterdarlehn/ Stille Beteiligungen
Damit Kapitalgesellschaften ihren Kapitalbedarf decken können, gewähren Gesellschafter Ihren Gesellschaften oft neben der Stammeinlage entsprechende Gesellschafterdarlehen. Bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft ist darauf zu achten, dass Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) nicht provoziert wird. Es sollte zwingend zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Rangrücktritt für diese Darlehensforderung vereinbart werden. Denn bei der zu erstellenden Überschuldungsbilanz muss ein Darlehen nicht passiviert werden, wenn der Darlehengeber eine unwiderrufliche Rangrücktritterklärung abgegeben hat.
In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an solche Rangrücktrittserklärungen erheblich verschärft. Bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärungen sind deshalb insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.01.2001 und die Voraussetzungen entsprechend den Anforderungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18.08.2004 zu beachten.
Die Aufnahme neuer Gesellschafter ist ein wichtiger Punkt der Liquiditätsbeschaffung und Projektfinanzierung. Dabei sind auch stille Beteiligungen (Typ A und Typ B) üblich. Diese Form der Beteiligung wird sowohl von öffentlichen, als auch von privaten Geldgebern genutzt.
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• Durchgriffshaftung GF für Lohnsteuer trotz Zahlungsverbot
- BFH VII R 65/05 Urteil vom 05.06.2007
Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 06:52