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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Es führt zur Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners und dessen haftungsrechtliche Zuweisung an die Gläubiger. Sachwalter der Gläubigerinteressen wird der Insolvenzverwalter. Einzelzwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen sind sodann ausgeschlossen.

Alle Insolvenzgläubiger werden im Insolvenzverfahren zu einer Zwangsgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie verlieren die Möglichkeit in das Schuldnervermögen zu vollstrecken, und der Schuldner verliert die Befugnis über sein Vermögen zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Er hat die Aufgabe das Schuldnervermögen abzuwickeln und zu liquidieren. Den dabei erzielten Erlös hat er dann quotal an die Gläubiger auszukehren.

Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Die Eröffnung setzt allerdings voraus, dass das freie Vermögen zumindest noch die Verfahrenskosten deckt. Ist dass nicht der Fall, wird das Verfahren Mangels Masse abgewiesen.

Das insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung durch gleichmäßige Verteilung des Insolvenzerlöses gilt allerdings nur für ungesicherte Gläubiger. Völlig anders sind die Aussichten für Gläubiger für deren Forderungen Sicherheiten (beispielsweise Grundschulden) bestellt worden sind. Ihnen haften diese Sicherheiten vorrangig für ihre geltend gemachten Forderungen.

Für ungesicherte Gläubiger führt ein Insolvenzverfahren wegen der vorhandenen Sicherungsrechte und den hohen Verfahrenskosten selten zu erfreulichen Ergebnissen. Die durchschnittlichen Insolvenzquoten liegen bei 3 bis 5%.  Hinzu kommt, dass Insolvenzverfahren zumeist über Jahre andauern.