Übernahme einer Unternehmensinsolvenz durch den Fachmann
Fremdgeführte Insolvenz
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird in Presse und Internet gerichtlich bekannt gemacht, die Gläubiger werden aufgefordert ihre Forderungen anzumelden. Der Geschäftsleiter des insolventen Unternehmens (Geschäftsführer/ Vorstand) wird bei dieser Veröffentlichung persönlich benannt.
Unsere Kanzlei bietet all jenen Geschäftsleitern von Kapitalgesellschaften, welche eine derartige Veröffentlichung aufgrund ihrer negativen Publizität scheuen, die Möglichkeit, vor einer Insolvenzantragsstellung aus dem Unternehmen auszuscheiden. Der Insolvenzantrag wird vom neuen Geschäftsführer/ Vorstand gestellt und das gesamte Verfahren von einem versierten Juristen geführt.
Ein weiterer Vorteil ist die physiologische Herstellung des „Waffengleichheit“ zwischen Insolvenzverwalter und der Geschäftsleitung. Der Insolvenzverwalter, in der Regel ein Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls einem Juristen gegenüber, der das Insolvenzrecht bestens kennt. Das bedeutet, wir werden ggf. einen Insolvenzplan vorlegen oder ein Kaufangebot, die Forderungseinziehung parallel beschleunigen, überprüfen dass die Sachwerte zum höchstmöglichen Gebot veräußert werden und dem Insolvenzverwalter immer auf die Finger schauen, dass dieser nicht nur für sein Honorar, sondern auch etwas für den zügigen Fortgang des Verfahren tut.
Praktische Übernahme des Insolvenzverfahrens: die alte Geschäftsleitung scheidet vor Insolvenzantragsstellung aus
Praktisch erfolgt unsere Führung des Insolvenzverfahrens durch vorherige Einsetzung/ Bestellung eines von uns bestimmten Geschäftsführers/ Vorstandes. Der betroffene Altgeschäftsführer scheidet aus seinem Amt aus. Der neue Geschäftsführer wird zunächst den Ist-Stand der Gesellschaft ermitteln und dabei überprüfen, ob tatsächlich Insolvenzgründe gegeben sind. Dabei wird er eine Insolvenzprüfung vornehmen. Sollte er feststellen, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wird er dann innerhalb der gesetzlichen Fristen die Insolvenz für die Gesellschaft anmelden (Eigen- Insolvenzantrag). In dieser Zeit kann sich der Mandant entscheiden, ob die Möglichkeiten nach dem Insolvenzplan oder des Firmenkaufs aus der Insolvenz genutzt werden sollen. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der neue Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern zur Verfügung, ggf. weiteren Beratern.
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Vorteile einer Fremdgeführten Insolvenz:
Die Abberufung des alten Geschäftsführers und die Bestellung unseres Wirtschaftsberaters als neuen Geschäftsführer erfolgt notariell und wirkt rechtlich mit dem Datum des Gesellschafterbeschlusses. Der alte Geschäftsleitung ist ab dem Datum des Gesellschafterbeschlusses nicht mehr berechtigt (und nicht mehr verpflichtet) den Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen. Das gilt insbesondere auch bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft.
In der Außenwirkung bewirkt diese Abberufung (und Neubestellung des neuen Geschäftsführers) hinsichtlich der Wirtschaftsauskünfte, der Schufa und den Schuldner- Zentralregister, also der Kreditwürdigkeit, dass der „alte Geschäftsführer“ bei einer späteren Insolvenz des Unternehmens nicht mehr negativ verzeichnet wird. Diese Maßnahme erhält den guten Ruf bei den Auskunfteien und damit die Bonität des bisherigen Firmeninhabers.
Außerdem bewirkt diese Maßnahme nicht nur optisch sondern auch praktisch eine Distanz des Altgeschäftsführers zum insolvenzgefährdeten Unternehmen, was später vielfältig vom Nutzen ist.
• vorl. Insolvenzverwalter und Belastungen d. Einzugsermächtung
- BGH IX ZR 22/03 vom 04.11.2004
Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 06:49