--->//

Insolvenzplanverfahren

Sanierung in der Insolvenz

Mit dem seit der Insolvenzrechtsreform 1999 eingeführten  Insolvenzplanverfahren ergeben sich neue Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens in der Insolvenz. Hintergrund war der Gedanke, dass es sich für den Gläubiger lohnen kann, dass die Fortführung des Schuldnerunternehmens zu ermöglichen und an den generierten Mehrwert zu partizipieren. Leider wird dieses Verfahren aus Unkenntnis viel zu wenig genutzt.

Durch Vorlage eines Insolvenzplanes kann der Geschäftsführer in das Verfahren unmittelbar eingreifen und dieses unter gleichzeitiger Sanierung des Unternehmens zu einer vorzeitigen Beendigung bringen.

Das Insolvenzplanverfahren ist insbesondere auch deshalb attraktiv, da es im Gegensatz zur Außergerichtlichen Sanierung nicht der Zustimmung aller Gläubiger, sondern nur der Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger bedarf. So genannte „Quertreiber“ unter den Gläubigern können daher neutralisiert werden.

Der wohl größte Vorteil des Insolvenzplanverfahrens besteht darin, in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen erheblichen Liquiditätseffekt zu erzielen, der dem Unternehmen meist enorme Mittel einsparen lässt, die später wiederum zur Erfüllung des Insolvenzplans benötigt werden.

  • Übertragung des Unternehmens in eine Auffanggesellschaft (Übertragungsplan)
  • Abwicklung des Unternehmens (Liquidationsplan)
  • Fortführung des Unternehmens (Sanierungsplan)

Voraussetzungen:

  • Fortführungschance des Unternehmens oder besondere Verwertungsoptionen von Anlagevermögen
  • Finanzielle Spielräume
  • Professionelle Insolvenzplanaufstellung
  • Begleitung des Verfahrens durch einen Wirtschaftberater (Fachmann)

Vorteile des Insolvenzplan

  • Einflussnahme auf das Insolvenzverfahren
  • Erhalt des Unternehmens
  • Möglichkeit der Eigenverwaltung
  • Effekte durch Plan- Strukturierung der Gläubiger in Gruppen
  • Befreiung von Verbindlichkeiten durch Planzustimmung der Gläubiger
  • Vorfinanzierungseffekt/ Generierung von Liquidität
  • Nichtzahlungsrecht für Unnötige Ausgaben
  • Nutzung von Sonderkündigungsrechten (Miet- und Arbeitsverträge)