--->/

Insolvenzführung

Durchführung, Planung und Übernahme des Insolvenzverfahrens

Die Stellung des Insolvenzantrages ist in der persönlichen Wahrnehmung des Geschäftsleiters mit der Vernichtung seiner bürgerlichen Existenz verbunden

  • Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
  • Eintragung ins Schuldnerregister
  • Veröffentlichung in der Presse
  • Verlust der Handlungsfähigkeit wegen Insolvenzverwaltung
  • Eintragungen (auch) in den (privaten) Wirtschaftsauskünften
  • Verlust der Kreditwürdigkeit
  • Gesellschaftlicher Vertrauensverlust

So ist es nicht verwunderlich, dass die überwiegende Mehrheit von Geschäftsführern, den Weg zum Insolvenzgericht scheut und daher hinauszögert. Bei Insolvenzantragspflichtigen Unternehmensformen gilt die Dreiwochenfrist (§ 17 InsO) zur Antragsstellung. Wird die Frist überschritten droht ein Strafverfahren mit Verurteilungspotenzial  wegen Insolvenzverschleppung.

Wir können nur dringlich raten es nicht darauf ankommen zu lassen: der Insolvenzantrag muss gestellt werden- wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen!

Genutzt werden sollten andere - aber rechtlich zulässige Varianten, - um den guten Namen des bisherigen Geschäftsleiters – soweit wie möglich aus einem Insolvenzverfahren herauszuhalten: Unsere Kanzlei bestellt einen unserer Wirtschaftsberater zum Geschäftsführer/ Vorstand. Die bisherige Geschäftsleitung scheitet vor Insolvenzantragstellung aus und begleitet das Verfahren aus der „zweiten Reihe“.  

Folgende Maßnahmen werden von unserer Kanzlei dabei ergriffen:

  • Prüfung der Zahlungsfähigkeit und Überschuldung
  • Prüfung der Fortführungschancen
  • ggf. Einleitung von außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen
  • Erstellung eines Sanierungs-, Übertragungs- oder Liquidationsplans
  • ggf. Ausarbeitung und Einreichung des Insolvenzplanverfahrens
  • Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen
  • Einreichung des Insolvenzantrages
  • Durchführung des Insolvenzverfahrens

Vorteile:

  • Verfahrensrechtliches Heraushalten des Altgeschäftsführers
  • Erhalt der privaten Bonität
  • Bessere Verhandlungsmöglichkeiten mit Gläubiger und Mitarbeitern
  • Vorprüfung eventueller Durchgriffshaftungen u.ä.
  • Professionelle Führung des Insolvenzverfahrens
  • Nutzung prozessualer Vorteile (Altgeschäftsführer wird Zeuge)
  • Bessere „Optik“ bei einen späteren Übertragung des Betriebes aus der Insolvenzmasse an den Altgeschäftsführer