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Haftungsrisiken des GmbH- Geschäftsführers

Zahlungsverkehr in der Insolvenzreife

Durch den Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens ist ein besonderes Zahlungsverhalten zu beachten. Es geht dabei um die Schutznorm aus der InsO, dass der Geschäftsführer in der Insolvenzreife Zahlungen nur nach  dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger vornehmen darf. Zugleich hat der Geschäftsführer die Pflicht zum Masseerhalt, dh. zur Sicherung der späteren Insolvenzmasse hat er faktisch keine Zahlungen mehr zu leisten bzw., nur noch Zahlungen vorzunehmen, welche unbedingt erforderlich sind.

Mit § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz hat der Gesetzgeber nämlich ein Instrument geschaffen, mit dem der Geschäftsführer einer GmbH, sobald diese in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sehr leicht in die persönliche Haftung geraten kann.

§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.“

Zahlungen bei finanziell angeschlagen Unternehmen erfolgen zumeist nach dem Grundsatz, wer am lautesten Schreit bekommt zuerst. Häufig ist die Situation so, dass ein Gläubiger sein Zahlungsverlangen mit der Drohung der Stellung eines Insolvenzantrages oder der Stellung einer Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung verknüpft und sofort in voller Höhe Zahlung verlangt. Kommt der Geschäftsführer diesem Verlangen nach, macht er sich gegenüber den schlechter gestellten weiteren Gläubigern schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung kann ein späterer Insolvenzverwalter derartige Zahlungen zurückverlangen (BGH Urteil vom 18. Dezember 2003 Az.: IX ZR 199/02).

Die Finanzämter gehen der Frage nach der Gleichbehandlung aller Gläubiger mit der Einleitung eines Haftungsverfahrens gegen den Geschäftsführer regelmäßig nach.

Grundsätzlich gilt, dass bei Zahlungen auf Forderungen prozentual jeder Gläubiger den gleichen Anteil auf seine Forderung erhalten muss.

Gewöhnliche und übliche Zahlungen zum Erhalt des normalen Geschäftsbetriebes in der Insolvenzreife stehen nach der Rechtssprechung ebenfalls unter der Sanktion des § 64 GmbHG.

Der Bundesgerichtshof hat in der Leitentscheidung der letzten Jahre zu § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz in definiert, was unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Insolvenzsituation zu verstehen ist. Im Wesentlichen fallen darunter aber nur Zahlungen, die den sofortigen Zusammenbruch des Unternehmens verhindern sollen.

Genannt werden können hier z. B. Telefonkosten, Kosten für die Reparatur des Betriebsgebäudes, um größeren Schaden zu verhindern, Heizöl (Verhinderung eines Frostschadens) und natürlich Stromkosten.
 
Sämtliche anderen Zahlungen, die nicht mit der zuvor definierten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Insolvenz vereinbar sind, hat der Geschäftsführer an den Insolvenzverwalter zu erstatten. Sämtliche anderen Zahlungen, hat der Geschäftsführer privat zu erstatten.

Es besteht auch größtenteils Unkenntnis darüber, ob man in der Insolvenzreife noch Löhne oder zumindest die Sozialabgaben darauf entrichten soll. Dazu war jahrelang selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung komplett gegensätzlich, mit der Folge, dass er Geschäftsführer eigentlich immer eine Schutznorm übertrat. Nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2007 sind jetzt Zahlungen an die Sozialversicherungsträger privilegiert. Lohnzahlungen dürfen allerdings nicht geleistet werden.