Strafverfahren gegen den Unternehmensführer
Strafverfahren und persönliche Haftung
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Verhaltensregeln bei einem Strafverfahren
Wenn der Geschäftsführer/ Vorstand in der Unternehmenskrise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt- und dass ist aufgrund der vielfältigen Vorschriften nicht sonderlich schwer- geht er einerseits das Risiko der persönlichen Haftung ein und andererseits setzt er sich der Gefahr aus, strafrechtlich Belangt zu werden.
Häufig bedingen sich diese Gefahren gegenseitig. So werden Gläubiger der Gesellschaft in Bezug auf die private Inanspruchnahme der Unternehmensleitung in der Regel erst aktiv, wenn in einen Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung etc. haftungsbegründende Umstände ermittelt wurden.
Die aus dem Strafverfahren erlangten Informationen versetzen den Gläubiger oftmals erst in die Lage, erfolgreich private Haftungsansprüche geltend zu machen. Dabei kommen den Gesellschaftsgläubiger die besonderen Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft zu gute.
Dem Geschäftsführer/ Vorstand ist daher auch aus wirtschaftlicher Hinsicht dringend zu raten die sich aus einem Strafverfahren ergebenden Gefahren nicht zu unterschätzen. Insbesondere sollten strafrechtliche Vorwürfe nicht allzuschnell eingeräumt werden und im Rahmen der Verteidigung alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Allzuoft werden von den beschuldigten Unternehmensführern weitreichende Geständnisse abgelegt, um eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft zu erreichen und ein Verfahren zeitlich abzukürzen. Dabei wird die persönliche Haftung des Geschäftsleiters leider häufig viel zu wenig beachtet. In dieser Hinsicht müssen fatale Fehlberatungen vieler Strafverteidiger konstatiert werden.
Selbst wenn ein Geschäftsleiter ein Privatinsolvenzverfahren wegen Zerrüttung seiner persönlichen Vermögensverhältnisse anstrebt, können ihm aus dem Strafverfahren weitreichende Nachteile drohen. So sind verschiedene Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen, die auf einer deliktischen Haftung beruhen.
Insolvenzstraftaten:
Paragraph | Inhalt / Risiken |
Bankrott §§283 | Bankrottstraftaten in Verbindung mit (oder ohne) §283b Verletzung der Buchführungspflicht; §283c Gläubigerbegünstigung und §283d Schuldnerbegünstigung |
§15a InsO | Nichtbeachtung der 3-Wochenfrist zur Anmeldung der Unternehmensinsolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. |
Betrug nach | Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen einer drohenden Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit Lieferungen und Leistungen Dritter zu veranlassen. |
Verlust der Hälfte | Viele Geschäftsführer kenne diese Vorschrift nicht. Der Verlust der Hälfte des Stammkapitals ist in einer Gesellschafterversammlung unverzüglich anzuzeigen. Strafbar auch bei Fahrlässigkeit (Unkenntnis). |
Vorenthalten von | Besonders Problematisch in der Unternehmenskrise. Krankenkassen usw. werden in einen privaten Haftungsverfahren gegen die Unternehmensführung Ausfälle geltend machen. |
Gründungsschwindel | Falsche Angaben über die Erbringung und Verfügung des Geschäftsführers über das versicherte Stammkapital. |
Untreue nach §266a StGB | Kommt häufig in der Insolvenzreife zum tragen – durch Verfügungsüberschreitung des GF/ Vorstandes |
Gewerbe- | Ist zwar kein Strafverfahren aber ein Berufsverbotsverfahren als Selbständiger und Unternehmensleiter. Kommt zumeist zum tragen, wenn Gewerbesteuerrückstände bestehen. |
Steuerliche Haftung nach §§ 34, 69 AO | Private Inanspruchnahme der Unternehmensleitung für Steuerrückstände der Gesellschaft durch das Finanzamt. |
Kreditbetrug nach §265b StGB | falsche oder unvollständige Angabe der Vermögensverhältnisse bei Kreditaufnahme |
§ 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung | Wer das Vermögen vor den Zugriff der Gläubiger versteckt oder beiseite schafft oder sonst wie verschleiert macht sich strafbar. Führt ebenfalls zu einer Durchgriffshaftung für den GF/ Vorstand. |
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Rub: Urteile/Kommentare / 11-08-09 06:36