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Haftungsrisiken des GmbH- Geschäftsführers

Häufig nicht bekannte Haftungsfalle nach §84 Abs. 1 GmbHG "Hälftige Aufzehrung des Stammkapitals"

84 Abs. 1 GmbHG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Sobald die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist, muss der Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Es handelt sich dabei um eine Art gesellschaftsinterner Vorstufe zur möglichen Insolvenzantragspflicht anhand eines Krisenmerkmals (§ 64 Abs.1 GmbHG).

Wie bedeutend diese Einberufungspflicht ist, lässt sich daran erkennen, dass der Verstoß dagegen nicht nur Haftungsfolgen auslöst, sondern sogar unter Strafe gestellt ist (§ 84 Abs. 1 GmbHG).

Dieses bedeutende Haftungsrisiko ist vielen Geschäftsführern überhaupt nicht bekannt. Gerät die Gesellschaft später in die Insolvenz und wird diese Unterlassung durch den Insolvenzverwalter oder Staatsanwalt aufgedeckt, muss der Geschäftsführer mit einer Anklage rechnen.

Auflaufende Verluste greifen auf Dauer das Eigenkapital der Gesellschaft an. Sinkt das Reinvermögen* unter den Betrag des eingetragenen Stammkapitals spricht man von einer Unterbilanz.

(*Das Reinvermögen ist das Vermögen das der Gesellschaft verbleibt, wenn man vom Wert ihrer Aktiva die Verbindlichkeiten abzieht.)

Ob eine Unterbilanz vorliegt, lässt sich anhand der letzten Jahresabschlüsse ersehen, wenn sich dort ein Bilanzverlust ergibt, der auf der Passivseite als negative Zahl unter der Position "gezeichnetes Eigenkapital" erscheint.

In der Regel verliert die Gesellschaft in dieser schwierigen Situation zusätzlich ihre Kreditwürdigkeit, da diese anhand der Bilanzkennzahlen bankenseitig geprüft wird. Nach dem GmbHG markiert der Eintritt der Kreditunwürdigkeit den Beginn der akuten Unternehmenskrise.

Ab diesen Zeitpunkt werden auch Darlehensrückzahlungen oder Ausschüttungen an Gesellschafter unzulässig und strafbewehrt.