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Haftungsrisiken des GmbH- Geschäftsführers

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Gesetzliche Grundlagen


Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers/ Vorstandes

Bei Kapitalgesellschaften besteht die gesetzliche Pflicht, bei Eintritt der Krise (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich zu stellen.

Die Verpflichtung zur Anmeldung der Insolvenz beginnt mit Eintritt der Insolvenzreife. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden, in Ausnahmefällen spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Krise.

Das Nichtbeachten dieser gesetzlichen Norm löst straf- und haftungsrechtliche Sanktionen gegen den Geschäftsführer aus. Selbst die leicht fahrlässige Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 283 StGB). Selbst die Unkenntnis schützt vor Strafe nicht: es wird auch bestraft, wer die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht (er)kennt.

Zivilrechtlich kommt es zu der sogenannten Durchgriffshaftung nach § 64 GmbHG. Der Geschäftsführer haftet mit seinen Privatvermögen für alle Schäden, welche den Gläubigern der Gesellschaft durch die unterlassene Insolvenzantragsstellung entstanden sind. Das sonst zurückhaltende deutsche Schadensersatzrecht ist in diesem Falle aufgehoben, der Geschäftsführer haftet in der Regel für alle Schulden, insbesondere des Finanzamtes und der Krankenkassen privat.

Die Dreiwochenfrist (21 Tage) ist eine absolute Frist. Sanierungsversuche und selbst das Einverständnis aller Gläubiger verlängern diese Antragsfrist nicht.

Der die Ausschöpfung der Dreiwochenfrist ist aber auch nur dann möglich, wenn tatsächlich ernsthafte Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben. Sind die Sanierungsversuche bereits vor Ablauf der Dreiwochenfrist gescheitert oder werden keine geführt, kann nicht einmal die Dreiwochenfrist ausgeschöpft werden.

Häufig verweisen die Unternehmer auf das Führen von Vergleichsverhandlungen oder auf Auswertungen der Bilanz oder Aussagen seines Steuerberaters. Im ganz überwiegenden Teil folgen die Strafgerichte dieser Argumentation nicht, die Staatsanwaltschaften überhaupt nie.

Die Beobachtungspflichten des Geschäftsführers sind sehr hoch. Von ihm wird erwartet, dass er innerhalb weniger Tage eine Überschuldungsbilanz aufstellt und die Zahlungsfähigkeit regelmäßig überprüft.

Lebenswirklichkeit


In fast allen Insolvenzfällen sind Verstöße nach § 64 GmbHG festzustellen. Je kleiner die Unternehmen, umso häufiger sind massive Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht anzutreffen. Zuweilen wird die Insolvenz jahrelang verschleppt. Die geschäftsführenden Gesellschafter in Familienbetrieben kämpfen um das Überleben Ihrer Firma, um Ihren Ruf und Ihre finanzielle Existenz. Aus diesem Grunde ist der Gang zum Insolvenzgericht für viele Klein- und Mittelständige Unternehmer absolut inakzeptabel. In der Regel erfolgt dort die Insolvenz durch einen Antrag eines Gläubigers.

Die im Jahre 2008 eingeführte Reform zur GmbH Gesetzgebung, das MoMiG ("Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen")  hat die Haftungen und Verpflichtungen des GmbH- Geschäftsführers in der Insolvenzreife weiter verschärft und auf die Gesellschafter ausdehnt.


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