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Gewerbeuntersagungsverfahren

Gewerbeentzug nach § 35 GewO

Bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung handelt es sich um ein öffentlich rechtliches Verfahren der Kommunen in welchen dem Geschäftsleiter – zumeist nach einer Unternehmensinsolvenz- empfindliche Nachteile für seine zukünftigen Tätigkeiten drohen können. Es ist im Sinne ein Berufsverbotsverfahren.

So kann die zuständige Gewerbebehörde die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn eine grundlegende Unzuverlässigkeit feststellbar ist bzw. war. Das sind in der Regel Gewerbesteuerrückstände des vormaligen Unternehmens. Aber auch bei ganz allgemeinen Steuerrückständen wird dieses Verfahren durch die Finanzämter bei der zuständigen Gewerbebehörde angeregt. Gleiches gilt für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen, Rentenversicherung). Auch die Staatsanwaltschaften nutzen dieses Verfahren zum quasi Nachtreten.

Angesichts des relativ großen Ermessensspielraumes der Behörde kann es auf diesen Wege schon bei einer geringen Verbindlichkeit oder einem geringem Anlass zu einer Existenzgefährdung des gesamten Geschäftsbetriebes und des Geschäftsleiters kommen.

Das zuständige Ordnungsamt - Abteilung Gewerbeangelegenheiten - wird zunächst ein Gewerbeentzugsverfahren einleiten. Obwohl im strafrechtlichen Sinne noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird der Geschäftsführer verwaltungsrechtlich für eine spätere Gewerbeausübung oder Neugründung "kalt gestellt". Auch das Gesetz zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG hat zur weiteren Einschränkung einer späteren Neugründung geführt. Die Versagungsgründe für die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers wurden erheblich ausgeweitet.

Die Verteidigung im Falle des Gewerbeuntersagungsverfahren bedarf der besonderen Würdigung des Fachmannes, da hier nicht nur strafrechtliche Aspekte einfließen, sondern auch die persönliche Eignung ausschlaggebend ist. Eine kompetente Begleitung im Verfahren wird eine positive Entscheidung der Verwaltungsbehörde erheblich begünstigen. Sprechen Sie mit uns!

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist, wer sein Gewerbe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreibt.

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 65, 1 f) ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist auf das ausgeübte Gewerbe bezogen zu beurteilen. Dabei muss der Gesamteindruck des bisher gezeigten Verhaltens gegen eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung sprechen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es nicht an.

Die maßgeblichen Tatsachen müssen dem Gewerbetreibenden lediglich objektiv-kausal zuzurechnen sein. Erforderlich ist die Gewerbeuntersagung, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist die Untersagung dann, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht.

Folgende Gründe können zum Entzug bzw. zur Einleitung des Gewerbeentzugverfahrens führen:

  • Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen (Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung)
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel)
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren