Private Haftung des Geschäftsleiters für Steuerschulden
Haftungsinanspruchnahme – Haftungsbescheid des Finanzamtes für Steuerschulden
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Benachteilung als Finanzamtes als Gläubiger
Verschärfte Haftung für Lohnsteuer
Haftung wegen Steuerhinterziehung
Kranken- Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge
Der Geschäftsleiter ist für die Erfüllung sämtlicher Buchhaltungs- und Bilanzierungspflichten verantwortlich (§34 AO). Er hat sein Unternehmen so zu organisieren, dass diese Pflichten erfüllt werden. Insbesondere hat er dafür sorge zu tragen, dass Steuererklärungen rechtzeitig, vollständig und mit sachlich richtigem Inhalt abgegeben werden.
Neben diesen „üblichen“ Verantwortlichkeiten, kommt es in der Unternehmenskrise zusätzlich zu einem massiven persönlichen Haftungsrisiko im Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft. Es wird im Grunde jeder Insolvenzfall von den Finanzämtern auf eine persönliche Haftung der Geschäftsleiter untersucht.
Dabei fällt es den Finanzbehörden leichter einen Haftungsanspruch durchzusetzen. So kann in einem recht unkomplizierten und schnellen Verfahren ein Haftungsbescheid gegen die Geschäftsleiter erlassen werden, wenn diese sich nicht rechtzeitig gegen die dortigen Feststellungen zur Wehr setzen. In der Regel ergibt sich ein Vorteil des Finanzamtes schon daraus, dass schon längst Steuerbescheide bestandskräftig erlassen worden, insbesondere wenn Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben worden und Steuerforderungen aufgrund von Schätzungen festgesetzt werden. Dabei wird das Finanzamt hypothetisch angenommene Umsätze grundsätzlich positiv schätzen, so dass Steuerforderungen entstehen.
Wann haftet der Geschäftsleiter für Steuerverbindlichkeiten?
Der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsleiter privat entsteht neben den fortbestehenden Steueranspruch gegen das Unternehmen.
Bei einer Kapitalgesellschaft wird der Geschäftsführer/ Vorstand mit seiner Bestellung immer zum potenziellen Haftungsschuldner. Ob er in das Handelsregister eingetragen ist oder sein Amt tatsächlich ausübt, ist nicht von Bedeutung. Neben den nominellen Geschäftsführer haften auch die sogenannten „faktischen Geschäftsführer“.
Die haftungsauslösende Handlung besteht in der Verletzung der steuerlichen Pflichten. Maßgeblich ist nicht die Verletzung organschaftlicher- oder dienstvertraglicher Pflichten, sondern allein die Nichtbezahlung von Steuern zu deren Fälligkeit.
Vor allen in der Krise befindet sich der Geschäftsleiter vor einer kaum zu lösenden Problematik: zum einem soll er neue Geschäfte anstoßen und alle Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens ergreifen, zum anderen führen diese Aktivitäten zwangsläufig zur Entstehung neuer Steuerschulden.
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• pauschale Forderungsabtretungen nicht anfechtbar
- BGH IX ZR 30/07 v. 29.11.2007
Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 06:31