Durchgriffshaftung
private Haftung der Geschäftsleitung für Schulden des Unternehmens
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Chaos in der Buchhaltung zum Nachteil der Gläubiger
Gezielte Schädigung der Gesellschaft
Die Haftung eines Geschäftsleiters für Gesellschaftsschulden mit seinem privaten Vermögen kann sehr häufig eintreten. Obwohl die beliebteste Gesellschaftsform - die der Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung (GmbH) ist - und somit eine private Haftung theoretisch ausscheidet, ist die Realität eine andere. Ursachen dafür liegen im ganz überwiegenden Teil in der Unkenntnis vieler Geschäftsführer über private Haftungstatbestände. Gerade in der Krise werden viele Haftungsfälle quasi provoziert. Die Durchgriffshaftung ist der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch und besteht neben den strafrechtlichen Sanktionen.
Insolvenzverschleppungshaftung
Die Insolvenzantragspflicht ist eine Schutznorm zur Sicherung der Gesellschaftsgläubiger. Wird die Dreiwochenfrist zum Eigeninsolvenzantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht eingehalten, können Gläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB Schäden, die ihnen aus einer Verletzung dieser Pflicht entstanden sind, gegen den Geschäftsleiter persönlich geltend machen.
In der Praxis beschränkt sich diese Haftung allerdings auf Fälle, in denen vertragliche Beziehungen erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind. Die sogenannten Neugläubiger haben den Schaden in Höhe des insolvenzbedingten Forderungsausfalls, den Sie gegen den Geschäftsleiter unmittelbar geltend machen können. Denn hätte der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt, wäre mangels Vertragsabschluss der Schaden nicht entstanden.
Garantenstellung des Geschäftsleiters
In Bezug auf den Nachweis einer persönlichen Haftung relativ problematisch sind diejenigen Fälle, in denen der Geschäftsführer an der eigentlichen Vertragshandlung nicht mitgewirkt hat und noch nicht einmal Kenntnis hatte. In diesen Fällen ergeben sich persönliche Haftungstatbestände des Geschäftsführers aus einer Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten.
Als Beispiel für so einen Fall wird in der Rechtslehre immer wieder der sogenannte „Baustoff-Fall“ genannt. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer bei seinem Lieferanten Eisenträger unter verlängerten Eigentumsvorbehalt gekauft. Die Eisenträger wurden dann verbaut. Das Bauunternehmen wurde insolvent du die Lieferfirma nahm den Geschäftsführer, der intern gar nicht für das Bauvorhaben zuständig war und den Verbau der Eisenträger gar nichts wusste in persönliche Haftung. Die Klage des Lieferanten wurde mit der Begründung stattgegeben, dass dem Geschäftsführer eine Garantenstellung zukomme. Aufgrund der Garantenstellung hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit der Verbauung der Eisenträger nicht ins Leere ging.
Diese Entscheidung ist sehr weitgehend und bleibt bis heute umstritten. Sie zeigt jedoch, dass gerade in Zeiten enger wirtschaftlicher Spielräume von allen Seiten versucht wird, die persönliche Haftung des Geschäftsleiters auszuweiten, um zumindest noch einen teil des durch die Insolvenz eines Vertragspartners eingetretenen Schaden zu kompensieren.
Gefährliche Versprechungen des Geschäftsleiters
Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenzreife, muss der Geschäftsleiter von sich aus bei Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hinweisen, sofern vom Vertragspartner Vorleistungen zu erbringen sind. Die persönliche Haftung kommt zum tragen, wenn der Geschäftsleiter bei den Verhandlungen besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, das über eine normale Vertragsloyalität hinausgeht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Geschäftsleiter den Eindruck erweckt, er werde persönlich für den Bestand und die Erfüllung der zukünftigen Forderung einstehen.
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Gezielte Schädigung der Gesellschaft
• pauschale Forderungsabtretungen nicht anfechtbar
- BGH IX ZR 30/07 v. 29.11.2007
Rub: Urteile/Kommentare / 27-07-09 06:31