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Bürgschaften und Sicherungsgläubiger

Private Haftung gegenüber den Gläubigern

Geschäftsführer/ Gesellschafter gehen zur Finanzierung von Betriebsmittelkrediten und sehr häufig spätestens in der Krise der Gesellschaft besondere persönliche Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Unternehmens ein. Üblicherweise handelt es sich dabei um Bürgschaften. Zumeist werden private Immobilien oder Altersvorsorgen verpfändet. Gerade durch die Verschärfung bei den Kriterien für eine Kreditvergabe wird oftmals nahezu das gesamte persönliche Vermögen des Geschäftsleiters und seiner Familie zur Absicherung von Bankverbindlichkeiten, Forderungen des Finanzamtes und anderer Gläubiger eingesetzt. Insbesondere bei Familienbetrieben führt eine spätere Insolvenz des Unternehmens dann zur Zerrüttung der persönlichen finanziellen Verhältnisse des Geschäftsleiters und seiner Familie.

Zu warnen ist in diesem Zusammenhang auch vor der falschen Vorstellung, man könne je kurz vor der Einleitung der Insolvenz noch sämtliche liquiden Mittel zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen, die über Sicherheiten und Bürgschaften aus den Privatvermögen verfügen. Aufgrund des absoluten Insolvenzanfechtungsrechtes des Insolvenzverwalters ist eine solche Vorgehensweise sinnlos. Zum anderen wird der Geschäftsleiter mit derartigen Zahlungen regelmäßig den Tatbestand des Zahlungsverbotes nach § 64 Abs. GmbHG erfüllen. Ist der Geschäftsführer auch als Gesellschafter an der GmbH beteiligt, kann ein Verstoß gegen die Regeln des Eigenkapitalrechts vorliegen (§ 32b GmbHG). Das führt dann zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Schließlich können sich sogar strafrechtliche Konsequenzen ergeben (§ 283c StGB).

Was kann der Geschäftsführer tun?  

Zunächst sollten die Bürgschaftsverträge von einem Fachmann gründlich überprüft werden. Dabei ist neben der Wirksamkeit und eventueller Sittenwidrigkeit usw. auch die Möglichkeit einer Rückgewährung wegen Übersicherung des Gläubigers zu prüfen.

In Rahmen von Verhandlungen mit den Bürgschaftsgläubigern können auch durch das Angebot von Zahlungen aus den Privatvermögen ggf. Vereinbarungen erzielt werden. Grundsätzlich sind solche Verhandlungen als äußerst kompliziert zu beschreiben, da ein gut gesicherter Gläubiger nicht ohne weiteres auf Forderungen verzichten wird.

Grundsätzlich sollten im Vorfeld von Sanierungsbemühungen und spätestens rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung die Bürgschaftsproblematiken überprüft und in Planungen mit einbezogen werden.   
 
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